Sie können einen am PC ausfüllbaren Antrag für den Fischereischein rechts unter Downloads herunterladen.
Die Ausstellung der Fischereischeine wird im Landesfischereigesetz geregelt. (Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.06.1994 in der jetzt gültigen Fassung). Es wird unterschieden zwischen
Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet und eine Fischereiprüfung abgelegt hat, kann wahlweise einen Jahres- oder Fünfjahresfischereischein erhalten.
Der Jugendfischereischein kann nur ausgestellt werden für Kinder und Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren. Der Nachweis über die abgelegte Sportfischerprüfung wird für die Ausstellung des Jugendfischereischeines nicht benötigt. Ab dem 14. Lebensjahr können Jugendliche die Fischereiprüfung ablegen und erhalten dann einen Jahres- oder Fünfjahres- Fischereischein.
Der Sonderfischereischein ist für Personen gedacht, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können. Der Sonderfischereischein kann wahlweise für ein Jahr oder fünf Jahre ausgestellt werden.
Gebühren:
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Für die Neuausstellung eines Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Für die Verlängerung dieser Ausweise:
Für die Neuausstellung des Jugendfischereischeines:
Für die Verlängerung des Jugendfischereischeines: