Die DSGVO besteht aus 99 Artikeln in elf Kapiteln. Die Konzeption und weitgehend auch die Detailregelungen des geltenden Rechts ändert sich dabei nicht grundlegend. Viele Bestimmungen der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 werden übernommen, die bereits die Grundlage des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bilden. Andererseits gibt es auch einige neue datenschutzrechtliche Vorgaben, die beachtet und umgesetzt werden müssen.
Die Erklärung zum Datenschutz auf einer Webseite (oft kurz Datenschutz) ist davon ebenfalls betroffen. Wir möchten Ihnen hiermit dringend nahe legen, diese zu überprüfen und die Inhalte entsprechend der neuen DSGVO anzupassen.
Die Erklärung zum Datenschutz sollte unter anderem zwingend enthalten, wann und zu welchem Zweck Daten erhoben werden. Weiterhin sollten dort allgemeine Auskünfte zu gespeicherten Cookies und eingesetzten Trackingcodes von Drittherstellern wie z.B. Google Analytics oder eTracker gegeben werden. In jedem Fall muss es in der Erklärung einen Ansprechpartner geben, bei dem eine Auskunft und Löschung der Daten beauftragt werden kann. Sollten Sie einen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Unternehmen haben, muss dieser hier genant werden.
Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass es nicht reicht, die einzelne Seite „Datenschutz“ zu vervollständigen. Überall dort, wo Daten erhoben werden, muss zwingend das Einverständnis des Nutzers dazu eingeholt werden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen anhand von Praxisbeispielen zeigen, wie Sie die gängigsten Formen der Datenerhebung auf einer Webseite anpassen können.