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Kundeninformation zum EuGH-Urteil

EuGH-Urteil

Anlässlich des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 1. Oktober möchten wir Sie über Hintergründe und mögliche Auswirkungen für Webseitenbetreiber in Deutschland informieren. Darüber hinaus nennen wir Möglichkeiten, wie Sie herausfinden können ob Sie betroffen sind und welche Maßnahmen Sie treffen können.

Hintergrundinformationen

Gemäß EU-Richtlinie von 2009 dürfen Nutzerdaten nur verwendet werden, wenn der Nutzer explizit sein Einverständnis erteilt hat (Opt-In). Für die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht hatten die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, also bis 2011.

In Deutschland beschloss der Gesetzgeber, dass das Telemediengesetz aus 2007 (TMG) als gesetzliche Regelung ausreichend sei. In diesem heißt es, dass Unternehmen Nutzerdaten verwenden dürfen, wenn diese nicht explizit widersprechen (Opt-Out).

2018 stützte die in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die EU-Richtlinie und legte detaillierter fest, dass eine Einwilligung eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Handlung sein muss. Also z. B. durch das aktive Setzen eines Häkchens zu erfolgen hat. Zudem mussten Nutzer vollumfänglich über die Nutzung ihrer Daten in einer Datenschutzerklärung aufgeklärt werden.

Unternehmen in Deutschland konnten sich aber weiterhin auf das gültige TMG berufen, wodurch sich der allgegenwärtige und einfachere Cookie-Banner etabliert hat. Dieser informiert in der Regel mit einem kurzen Satz über die Verwendung von Cookies und verweist auf eine umfangreiche Beschreibung (gemäß DSGVO) mit Opt-Out-Funktion (gemäß TMG) in der Datenschutzerklärung.

EuGH-Urteil: Aktive Einwilligung für Cookies notwendig

Am 1. Oktober 2019 urteilte nun der EuGH, dass für das Setzen von Cookies, die technisch für die Nutzung der Webseite nicht erforderlich sind, eine Einwilligung durch den Nutzer erforderlich ist.

Bisher gibt es keine konkreten Vorgaben oder Gerichtsurteile, welche Cookies als erforderlich angesehen werden können und welche nicht. Jedoch werden Cookies von Drittanbietern (z. B. durch Social-Media-Plugins) sowie für Werbe- und Analysezwecke in keinem Fall technisch erforderlich sein und benötigen daher immer eine Zustimmung.

Solange das TMG nicht angepasst wird, können sich deutsche Unternehmen weiterhin auf dieses berufen, jedoch hat der EuGH klar gemacht, dass Verstöße abgemahnt werden können. Darüberhinaus steht die bereits 2016 angekündigte ePrivacy-Verordnung (ePVO) vor der Tür. Diese sollte bereits mit der DSGVO in Kraft treten und verbindlichere Regelungen zur Cookie-Nutzung enthalten, um Privatpersonen und Unternehmen zu schützen. Die nun für 2020 erwartete ePVO würde als EU-Verordnung nach Inkrafttreten sofort innerhalb der EU gelten und die vorherige ePrivacy-Richtlinie, welche größtenteils im TMG und Telekommunikationsgesetz (TKG) umgesetzt wurde, ablösen.

Anforderung beim Einsatz von Cookies

Aus den genannten Gründen wird Webseitenbetreibern aktuell vermehrt empfohlen ihre Datenschutzerklärungen zu überarbeiten sowie den Cookie-Banner um eine Auswahlmöglichkeit zu erweitern oder gänzlich auf technisch nicht notwendige Cookies zu verzichten.

Während eine Umstellung, Cookies erst nach der Einwilligung des Besuchers zu nutzen, häufig einen hohen technischen Aufwand bedeutet, kann oftmals mit geringem Aufwand auf nicht relevante Cookies verzichtet werden. Das Content-Management-System Weblication® bietet zum Beispiel ab Version 13 die Möglichkeit auf systemeigene Cookies bei normaler Verwendung zu verzichten. Aber auch bereits vor Version 13 werden nur sogenannte Session-Cookies – also nur für die aktuelle Sitzung gültige Cookies – verwendet, die aus Sicht des Herstellers als notwendig angesehen werden können (https://blog.weblication.de/blog/beitraege/Cookies-nutzen-nach-EuGH-Urteil.php). Wird zusätzlich auf Dienstleistungen von Drittanbietern (z. B. Social-Media-Plugins, externe Webfonts, Google-Maps, Youtube-Videos, Analyse-Tools, etc.) verzichtet, benötigt der Webseitenbetreiber auch keine Einwilligung des Nutzers.

Können oder wollen Webseitenbetreiber nicht auf nicht technisch notwendige Cookies verzichten, empfiehlt sich zum aktuellen Zeitpunkt zuvor die Erlaubnis des Nutzers einzuholen. Diese Vorgehensweise wurde nur wenige Tage nach dem Urteil des EuGH auf dessen Webseite umgesetzt. Statt des ursprünglichen Cookie-Banners mit den Optionen „Ich habe es gelesen“ und „Mehr Informationen“ können nun die Optionen „Nur technisch notwendige Cookies“, „Mehr Informationen“ und „Alles akzeptieren“ ausgewählt werden (https://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/de/). Wurde keine Auswahl getroffen oder die Option „Nur technische notwendige Cookies“ gewählt, werden die dort eingebetteten YouTube-Videos nicht abspielbereit eingebettet und keine Cookies zu Analyse-Zwecken gesetzt. Lediglich Session-Cookies, welche z. B. Nutzereinstellungen speichern, werden direkt und ohne vorherige Bestätigung in Ihrem Browser abgelegt.

Handlungsmöglichkeiten

Um herauszufinden welche Cookies aktuell auf Ihrer Webseite im Einsatz sind, können Sie den Dienst Cookiebot.com nutzen. Cookiebot.com durchsucht sämtliche Seiten Ihrer Präsenz nach Cookies und erstellt Ihnen einen ausführlichen Bericht über verwendete Cookies und deren Einsatzzweck. Verwenden Sie Cookies die einer Einwilligung benötigen, bietet Cookiebot.com die Möglichkeit das Speichern von Cookies erst nach Einwilligung vorzunehmen. Dazu müssen von Cookiebot.com zur Verfügung gestellte Javascripte auf Ihrer Webseite eingebunden werden. Zusätzlich klärt Cookiebot.com per Auflistung aller verwendeter Cookies Ihre Besucher über deren Verwendungszweck (z. B. in Ihrer Datenschutzerklärung) auf. Monatlich wiederholte Scans Ihrer Webseite ermöglichen Cookiebot.com nachträglich ergänzte Dienste zu erkennen und Ihre Besucher automatisch um deren Einwilligung zu bitten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Einrichtung, Auswertung und Einbindung. Dazu bieten wir Ihnen als Wiederverkäufer die Dienste von Cookiebot.com über unser Hosting an. Für weitere Informationen oder ein Angebot wenden Sie sich bitte an unseren Kundendienst.
Möchten Sie lieber eine individuelle Lösung, die sich nahtlos in Ihr Projekt eingliedert, erstellen wir Ihnen gerne ein Angebot für die Prüfung und Erweiterung Ihrer Webseite.

Quellennachweis

Wir freuen uns, bald von Ihnen zu hören

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