23.05.2025
Lesen Sie hier, welche verbindliche Anforderungen sich aus dem BFSG für Betreiber von Webseiten und digitalen Angeboten bis zum 28. Juni 2025 ergeben.
Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) im Juli 2021 hat Deutschland die EU-Richtlinie über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (European Accessibility Act – EAA) in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, digitale und physische Angebote für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich zu machen. Für Betreiber von Webseiten und digitalen Angeboten ergeben sich daraus ab dem 28. Juni 2025 verbindliche Anforderungen.
Das BFSG richtet sich insbesondere an private Wirtschaftsakteure, die bestimmte Dienstleistungen und Produkte anbieten – darunter auch Webseiten, Online-Shops, E-Books, mobile Anwendungen und Selbstbedienungsterminals. Öffentliche Stellen sind bereits durch andere Gesetze zur Barrierefreiheit verpflichtet (z. B. das Behindertengleichstellungsgesetz – BGG).
Ausnahme für Kleinstunternehmen: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind grundsätzlich von den Vorgaben des BFSG ausgenommen – sofern sie Dienstleistungen anbieten, die unter das Gesetz fallen. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Hersteller digitaler Produkte (z. B. Software oder Hardware), die auch als Kleinstunternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet sein können.
Ausnahme für reine B2B-Angebote: Das BFSG gilt ausschließlich für Produkte und Dienstleistungen, die für Endnutzer:innen bestimmt sind. Unternehmen, die ausschließlich Geschäftsbeziehungen zu anderen Unternehmen (B2B) unterhalten und deren Angebote nicht an Verbraucher:innen gerichtet sind, fallen nicht unter die Pflichten des Gesetzes. Entscheidend ist hierbei, ob das Angebot tatsächlich ausschließlich im unternehmerischen Kontext genutzt wird.
Trotz gesetzlicher Ausnahmen empfiehlt sich auch für Kleinst- und B2B-Unternehmen die freiwillige Umsetzung barrierefreier Angebote – nicht nur im Sinne der Inklusion, sondern auch zur Verbesserung der Nutzbarkeit und Reichweite.
Digitale Barrierefreiheit bedeutet, dass Webseiten und digitale Anwendungen so gestaltet sind, dass sie von möglichst allen Menschen uneingeschränkt genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder kognitiven Einschränkungen. Dazu gehört u. a.:
• Eine klare und verständliche Struktur
• Bedienbarkeit über Tastatur und Screenreader
• Kontrastreicher Text und skalierbare Schriftgrößen
• Alternativtexte für Bilder und Medieninhalte
• Barrierefreie Dokumente und Formulare
• Verständliche Sprache
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Webseiten und mobile Anwendungen, die unter das BFSG fallen, den technischen Anforderungen der EU-Norm EN 301 549 entsprechen. Webseitenbetreiber sollten daher frühzeitig Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen:
1. Barrierefreiheit prüfen: Lassen Sie Ihre Webseite durch ein Accessibility-Audit auf bestehende Barrieren überprüfen.
2. Anforderungen umsetzen: Optimieren Sie Design, Code und Inhalte entsprechend den Vorgaben der EN 301 549.
3. Erklärung zur Barrierefreiheit: Stellen Sie eine leicht auffindbare und verständliche Barrierefreiheitserklärung auf Ihrer Webseite bereit.
4. Feedback-Mechanismus einrichten: Nutzer:innen müssen Barrieren melden und Unterstützung anfordern können.
Verstöße gegen das BFSG können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – es drohen Bußgelder. Zudem riskieren Unternehmen Imageschäden und den Ausschluss von Kundengruppen.
Barrierefreiheit ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch ein Qualitätsmerkmal und Wettbewerbsvorteil. Wer frühzeitig handelt, zeigt gesellschaftliche Verantwortung, verbessert die Nutzererfahrung und erschließt neue Zielgruppen. Webseitenbetreiber sollten sich deshalb zeitnah mit den Anforderungen des BFSG auseinandersetzen und ihre digitalen Angebote entsprechend anpassen.